Allgemeine Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

§14    Begriff der Pflegebedürftigkeit – Mindestdauer: 6 Monate

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Betrifft Personen, die ihre körperliche, kognitive* oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Maßgeblich sind hierfür folgende pflegefachlich begründete Kriterien:

  • Mobilität  
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung / selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagsleben

* Funktionen des Menschen, die mit Wahrnehmung, Lernen, Erinnern und Denken, also der menschlichen Erkenntnis-und Informationsverarbeitung in Zusammenhang stehen.

§15    Ermittlung des Pflegegrades  (früher Pflegestufe)

Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wird ein Pflegegrad vergeben.

Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter    27,0 Gesamtpunkte

Pflegegrad 2 ab 27,0 bis unter    47,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter    70,0 Gesamtpunkte

Pflegegrad 4 ab 70,0 bis unter    90,0 Gesamtpunkte

Pflegegrad 5 ab 90,0 bis           100,0 Gesamtpunkte

Besonderheit: Kinder bis zu 18 Monaten

Pflegegrad 2 ab 12,5 bis unter    27,0 Gesamtpunkte

Pflegegrad 3 ab 27,0 bis unter    47,5 Gesamtpunkte

Pflegegrad 4 ab 47,5 bis unter    70,0 Gesamtpunkte

Pflegegrad 5 ab 70,0 bis           100,0 Gesamtpunkte