Allgemeine Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegeversicherung
§14 Begriff der Pflegebedürftigkeit – Mindestdauer: 6 Monate
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Betrifft Personen, die ihre körperliche, kognitive* oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Maßgeblich sind hierfür folgende pflegefachlich begründete Kriterien:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung / selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagsleben
* Funktionen des Menschen, die mit Wahrnehmung, Lernen, Erinnern und Denken, also der menschlichen Erkenntnis-und Informationsverarbeitung in Zusammenhang stehen.
§15 Ermittlung des Pflegegrades (früher Pflegestufe)
Abhängig von der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wird ein Pflegegrad vergeben.
Pflegegrad 1 ab 12,5 bis unter 27,0 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2 ab 27,0 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3 ab 47,5 bis unter 70,0 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4 ab 70,0 bis unter 90,0 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5 ab 90,0 bis 100,0 Gesamtpunkte
Besonderheit: Kinder bis zu 18 Monaten
Pflegegrad 2 ab 12,5 bis unter 27,0 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3 ab 27,0 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4 ab 47,5 bis unter 70,0 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5 ab 70,0 bis 100,0 Gesamtpunkte