Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
gültig ab 09.03.2020
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3109/HeilM-RL_2023-01-19_iK-2023-04-12.pdf
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Neue Richtlinie über die Verordnung von Heilmittel in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmittel wurde vom Gemeinsamen Bundeszuschuss überarbeitet und soll zum 12.04.2023 in Kraft treten
https://www.g-ba.de/downloads/17-98-4850/2019-09-19_HeilM-RL_Lesehilfe.pdf
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Verordnung häusliche Krankenpflege – hier Intensivpflege zu Hause –
Bei Intensivpflege zu Hause können von den vom Arzt verordneten 24 Stunden folgende pauschale Minutenwerte abgezogen werden:
Pflegegrad 2 37 Minuten / Tag
Pflegegrad 3 76 Minuten / Tag
Pflegegrad 4 104 Minuten / Tag
Pflegegrad 5 141 Minuten / Tag
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Fahrkosten zu einem Facharzt
§ 60 Fahrkosten SGB V
Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Übernahme von Fahrkosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse.
Wichtig:
Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“,
- eine Einstufung gemäß § 15 des Elften Buches in den Pflegegrad 3, 4 oder 5,
- bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität, oder
- bis zum 31. Dezember 2016 eine Einstufung in die Pflegestufe 2 gemäß § 15 des Elften Buches in der am31. Dezember 2016 geltenden Fassung und seit dem 1. Januar 2017 mindestens eine Einstufung in den Pflegegrad 3
https://www.kbv.de/media/sp/Muster_4_Web.pdf
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Zahnarztbesuch zu Hause als Kassenleistung
Seit 01.04.2013 übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen Hausbesuch durch Zahnärzte, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Versicherten erhalten Leistungen der Pflegeversicherung oder
- Die VN erhalten Eingliederungshilfe oder
- Die VN sind in ihrer Kognition sehr stark eingeschränkt
https://www.zahnarzt-arztsuche.de/rubrik/zahnarzt-hausbesuche
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Arzneimitteldatenbank nun öffentlich zugänglich
Ab sofort kann jeder selber in der europäischen Datenbank „unerwünschter Arzneimittelwirkung“ (Abkürzung UAW) recherchieren.
http://www.adrreports.eu/de/index.html
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Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
SGB XII / § 41a Vorübergehender Auslandsaufenthalt
Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
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